Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1 Geltungsbereich
1.1 Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der ACLARIS GmbH, Lindau, Zweigniederlassung Rebstein, CHE-101.442.335, in Rebstein Schweiz (nachfolgend «ACLARIS») erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend «Verkaufsbedingungen»). Diese sind Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen und Verträge, die ACLARIS mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend «Kunde»; nachfolgend gemeinsam «Parteien») über die von ACLARIS angebotenen Lieferungen und Leistungen schliesst. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ACLARIS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten werden nur Bestandteil des Vertrags, soweit ACLARIS ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle, von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie von ACLARIS schriftlich und ausdrücklich bestätigt wurden.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten nicht für natürliche Personen, die einen Vertrag zu einem Zweck abschliessen, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (nachfolgend «Konsumenten»).
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von ACLARIS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Kunde ist an seine Bestellungen zwei Wochen ab Zugang bei ACLARIS gebunden. Der Vertrag kommt mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung von ACLARIS zustande. Wird die Lieferung oder Leistung seitens ACLARIS durchgeführt, ohne dass dem Kunden vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung oder Leistung zustande. Weicht die Auftragsbestätigung der ACLARIS von der Bestellung des Kunden ab, gilt dies als neues Angebot der ACLARIS. Dieses neue Angebot gilt als stillschweigend angenommen, wenn der Kunde dem neuen Angebot nicht innert 10 Tagen widerspricht.
2.2 Das Angebot umfasst nicht die Entsorgung von Materialien des Kunden, die dieser für die Produktion beistellt. Hierunter fallen etwa Labels, Verpackungen und Produktionsausstoss von Produkten, die der Kunde von einem Dritten erworben hat und ACLARIS für die Produktion zur Verarbeitung überlassen hat. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet diese Materialien eigenständig zu entsorgen. Sofern eine Entsorgung durch den Kunden nicht erfolgt, hat der Kunde sämtliche für die Entsorgung durch ACLARIS entstehenden Kosten zu tragen. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Diese Regelung gilt nicht bei Rücknahme von Verpackungsmaterialien der von ACLARIS an den Kunden gelieferten Produkte.
2.3 Geringfügige technische und/oder optische Abweichungen von der Beschreibung des Liefergegenstandes innerhalb des Angebotes sind möglich und berühren die Erfüllung des Vertrages nicht, es sei denn die Abweichungen sind für den Kunden unzumutbar. Dies gilt insbesondere für unwesentliche Abweichungen in Modellen, Massen, Farben sowie für den Fall von Änderungen und Verbesserungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik sowie zur Einhaltung gesetzlicher Erfordernisse.
3 Gefahrübergang und Versicherung
3.1 Lieferungen von ACLARIS erfolgen grundsätzlich Ex Works (nachfolgend «EXW») Aussenlager Güll in Lindau (gemäss Incoterms 2020). Auf Verlangen und Kosten und Risiko des Kunden wird die Lieferung an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht anders vereinbart ist, ist ACLARIS sodann berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Bereitstellung der Ware EXW im Aussenlager in Lindau auf den Kunden über. Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.
3.3 Die Ware wird bei Versendung durch ACLARIS nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Die Versicherung oder eine etwaige Übernahme der Transportkosten durch ACLARIS hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.
3.4 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde für sämtliche Export-, Transit-, Import-, Zoll-, Steuer- und Bewilligungsverfahren verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten, Abgaben und Risiken. Der Kunde ist insbesondere verantwortlich dafür, dass die Ware im Bestimmungsland eingeführt, verwendet und weiterveräussert werden darf.
4 Fristen, Mitwirkungspflichten und Force Majeure
4.1 Die Lieferfristen und -mengen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Von ACLARIS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd. ACLARIS übernimmt nicht die Verantwortung für eine termingerechte Zustellung bzw. für Lieferverspätungen oder -verzögerungen, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist (Verfalltagsgeschäft). Sofern Versendung durch ACLARIS vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von ACLARIS anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2 ACLARIS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.3 ACLARIS gerät nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist, der Kunde erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat und ACLARIS die Verzögerung zu vertreten hat.
4.4 Sind für Leistungspflichten von ACLARIS Mitwirkungshandlungen des Kunden, wie insbesondere Informationen, Übergabe von Unterlagen und Materialien oder sonstige Leistungen, erforderlich, so ist der Kunde für die rechtzeitige Vornahme dieser Mitwirkungshandlungen verantwortlich. Nimmt der Kunde die Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vor, so ist er für daraus resultierende Verzögerung verantwortlich. Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich mindestens um den Zeitraum der Verzögerung der Mitwirkungshandlungen. Weitergehende Ansprüche von ACLARIS bleiben hiervon unberührt.
4.5 Bei Eintritt von unvorhergesehenen, ausserhalb des zumutbaren Einwirkungsbereiches von ACLARIS liegenden Lieferungshindernissen (wie z.B. von ACLARIS nicht zu vertretenden Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer, Katastrophen, Unfälle, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, epidemisch oder pandemisch bedingten oder auf gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen beruhenden Betriebsunterbrechungen, Streik, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Reisebeschränkungen, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten etc., gleichgültig ob diese bei ACLARIS oder ihren Vor- oder Zulieferanten eintreten) (nachfolgend «höhere Gewalt»), ist ACLARIS berechtigt, die Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt und seiner Folgen angemessen zu verlängern. Eine Verzögerung die ganz oder teilweise auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, begründet keinen Verzug und keine Haftung seitens ACLARIS sowie keinen Anspruch des Kunden auf Schadenersatz oder Entschädigung. ACLARIS kann entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch höhere Gewalt hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert, der Wiedereintritt der Leistungsmöglichkeit nicht absehbar ist und ACLARIS den Kunden hierüber unverzüglich informiert hat. Bereits erbrachte Zahlungen des Kunden werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden (z.B. für Schäden, Folgeschäden, Umtriebe, erlittene seelische oder materielle Unbill) werden für in dieser Ziffer 4.5 enthaltene Sachverhalte der höheren Gewalt ausdrücklich ausgeschlossen.
4.6 Weist ACLARIS nach, dass ACLARIS trotz sorgfältiger Auswahl seiner Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von seinen Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wird, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten ist ACLARIS berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. In diesem Fall wird ACLARIS den Kunden unverzüglich über die Unmöglichkeit informieren und bereits erbrachte Zahlungen unverzüglich erstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5 Annahmeverzug
5.1 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware abweichend von Ziffer 3.2 von dem Tag auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand abhol- bzw. versandbereit ist und ACLARIS dies dem Kunden angezeigt hat.
5.2 Bei Annahmeverzug oder vom Kunden verursachte Verzögerung der Auslieferung ist ACLARIS berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 0.25% des Nettowarenwerts pro angefangene Woche, zu verrechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, ACLARIS niedrigere Lagerkosten nachzuweisen. ACLARIS ist berechtigt, zusätzliche und höhere Kosten bzw. Schäden (Schadenersatz) geltend zu machen.
6 Preise und Zahlung
6.1 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher individueller Vereinbarungen gelten alle Preise EXW, exklusive Transport, Verpackung, Versicherung und Zoll. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten und wird in jeweils gültiger Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Etwaige Transport-, Verpackungs- und weitere Kosten sind vom Kunden zu bezahlen und werden von ACLARIS gesondert in Rechnung gestellt. ACLARIS behält sich Preisanpassungen nach vorgängiger Mitteilung bis zur Bestellungsausführung vor, falls eine Preiserhöhung ausserhalb ihres Einflussbereiches liegt, wie insbesondere solche aus Wechselkursänderungen, Devisenbestimmungen, Erhöhung von Zöllen, Steuern, Lagerkosten, Frachtkosten, Verkehrsabgaben, Versandspesen, Versicherungsprämien, wesentliche Steigerung der Arbeits-, Material- oder Produktionskosten sowie aufgrund von Bestellungsänderungen des Kunden bezüglich Lieferfristen und -mengen sowie von ihm verlangte Spezifikationen etc.
6.2 Der Abzug von Skonto ist nur bei individueller schriftlicher Vereinbarung zulässig.
6.3 Sofern keine individuelle schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlungsort ist der Sitz der Zweigniederlassung der ACLARIS in Rebstein SG.
6.4 Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung oder Mitteilung durch ACLARIS in Verzug. Ab Datum des Zahlungsverzuges sind vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. zu entrichten. ACLARIS behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug behält sich ACLARIS das Recht vor, ohne Mahnung die Betreibung einzuleiten. Ein Zahlungsverzug entbindet ACLARIS von der Lieferverpflichtung bzw. der Einhaltung von Lieferterminen sowohl für frühere als auch alle weiteren Lieferungen, ohne dass dadurch Ersatzansprüche des Kunden entstehen. ACLARIS ist bei Zahlungsverzug berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.
6.5 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber ACLARIS sofort und ohne separate Mitteilung von ACLARIS fällig; dies gilt auch für den Saldo jedes für den Kunden geführten Kontokorrents.
6.6 Werden ACLARIS nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu beeinträchtigen oder die Bezahlung fälliger oder noch nicht fälliger Forderungen zu gefährden, ist ACLARIS berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit auszuführen. Kommt der Kunde einem entsprechenden Verlangen innert angemessener Frist nicht nach, ist ACLARIS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung sämtlicher Forderungen von ACLARIS aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von ACLARIS (nachfolgend «Vorbehaltsware»). Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf vom Kunden besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.
7.2 Der in dieser Ziffer 7 geregelte Eigentumsvorbehalt richtet sich nach dem Recht des Bestimmungsstaates, an den die Ware geliefert werden soll. Lässt dieses einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet aber ACLARIS, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so kann ACLARIS alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde verpflichtet sich, bei allen Massnahmen zur Kreditsicherung mitzuwirken und insbesondere, falls erforderlich, entsprechende Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Er ermächtigt ACLARIS, auf seine Kosten die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern oder dergleichen vorzunehmen. Ferner übernimmt der Kunde die Verpflichtung, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in Stand zu halten und gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern.
7.3 Bei Zahlungsverzug, einer Verletzung der Pflichten des Kunden nach dieser Ziffer 7 oder einer wie auch immer sonst gearteten Gefährdung der gemäss dem vorstehenden Absatz gesicherten Forderungen von ACLARIS aus der Risikosphäre des Kunden, wozu auch die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zählt (nachfolgend «Sicherungsfall»), ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware auf erstes Anfordern an ACLARIS herauszugeben.
7.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und so zu kennzeichnen, dass diese zum Beispiel im Falle eines Konkurses oder einer Pfändung des Kunden identifiziert und herausverlangt werden kann. Sofern die Ware für einen Kunden bestimmt ist, der seinen Sitz oder Standort in der Schweiz hat, ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware mit «Eigentum der ACLARIS GmbH – Zweigniederlassung Rebstein, Schweiz» anzuschreiben. Der Kunde ist weiter verpflichtet, dem Betreibungs- bzw. Konkursamt mitzuteilen, dass die Vorbehaltsware nicht in seinem Eigentum steht und deshalb nicht in seine Konkursmasse fällt. Der Kunde ist weiter verpflichtet, einer Verarrestierung der Ware nach besten Kräften entgegenzuwirken.
7.5 Der Kunde ist bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemässer Geschäftsführung weiter zu veräussern oder zu verwenden.
7.6 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat ACLARIS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Betreibungsverfahrens (z.B. Begehren um Pfändung, um Eröffnung einer Betreibung auf Konkurs, um Nachlassstundung, Notstundung oder Verfahren mit ähnlicher Wirkung) gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
7.7 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ACLARIS als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ACLARIS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
7.8 Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines ACLARIS gemäss vorstehendem Absatz zustehenden Miteigentumsanteils zur Sicherheit an ACLARIS ab. ACLARIS nimmt die Abtretung an.
7.9 Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ACLARIS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ACLARIS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange kein Sicherungsfall vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann ACLARIS verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.10 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von ACLARIS um mehr als 10%, wird ACLARIS auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von ACLARIS freigeben.
8 Mängelrügen
8.1 Der Kunde hat die Liefergegenstände nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, d.h. innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich mit Lieferbelegsangaben (Rechnungs-, Auftrags- und Chargennummer etc.) zu rügen. Unterlässt er die Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der fachmännischen Untersuchung nicht erkennbar war (nachfolgend «verdeckter Mangel»). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Lieferung auch in Hinblick auf diese Mängel als genehmigt.
8.2 Im Falle einer Mängelrüge ist ACLARIS berechtigt, ausstehende Lieferungen bis zur Klärung der erfolgten Beanstandung zurückzubehalten.
8.3 Rücksendungen werden nur nach vorgängiger Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung, in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung als Warengutschrift vergütet.
9 Gewährleistung
9.1 Sämtliche gesetzlichen Mängelrechte werden im gesetzlich zulässigen Umfang ausdrücklich ausgeschlossen und durch die Regelung gemäss dieser Ziffer 9 ersetzt. Jede weitergehende Gewährleistung, insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsrechte, oder Haftung für Mängel oder Schäden irgendwelcher Art, wird im gesetzlich zulässigen Umfang vollumfänglich und ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch der Ersatz eines Schadens, welcher durch Lieferverzug entstanden ist. Ebenso ist insbesondere auch jede Haftung für Mangelfolgeschäden oder andere Schäden, welche direkt oder indirekt aus der Verwendung oder Verarbeitung von verkauften Waren entstehen können, im gesetzlich zulässigen Umfang vollumfänglich und ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie Haftung gemäss dieser Ziffer 9 gilt ausdrücklich auch bei Ware, welche als Ersatzlieferung für mangelhafte Ware geliefert wird.
9.2 ACLARIS übernimmt unter dem Vorbehalt einer Mängelrüge gemäss Ziffer 8 vorstehend eine Gewährleistung für die Konformität der Ware mit den jeweils geltenden Produktspezifikationen. Unwesentliche Abweichungen in Modellen, Massen, Farben sowie aufgrund von Änderungen und Verbesserungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik sowie zur Einhaltung gesetzlicher Erfordernisse sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Konkrete Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich individuell schriftlich vereinbart werden. Angaben in Katalogen, Merkblättern, Sicherheitsdatenblättern etc. sind unverbindlich.
9.3 Im Falle einer Mängelrüge ist ACLARIS Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Muss die Ware zum Zwecke der Ersatzleistung transportiert werden, führt ACLARIS diesen Transport selbst oder durch Beauftragte aus, es sei denn, mit dem Kunden ist Abweichendes schriftlich vereinbart. Eine Erstattung von Transportkosten des Kunden für nicht vereinbarte Transporte entfällt, soweit diese den Betrag übersteigen, den ACLARIS nachweislich für eine Selbstabholung aufzuwenden gehabt hätte.
9.4 Mängel, die auf eine ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, Wartung oder Behandlung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, begründen keine Sachmängelhaftung. Ebenso besteht keine Sachmängelhaftung, wenn der Kunde ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von ACLARIS Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand vornimmt.
9.5 Bei begründeter Mängelrüge ist ACLARIS berechtigt, entweder den mangelhaften Liefergegenstand auszubessern, eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder den Kaufpreis zurückzuerstatten.
9.6 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten nach Ablieferung der Waren an den Kunden, selbst wenn die Mängel erst später entdeckt werden. Dies gilt auch, wenn die Ware in ein unbewegliches oder bewegliches Werk integriert worden ist. Die Ersatzlieferung führt nicht zu einer Verlängerung oder einem Neubeginn der Verjährungsfrist.
10 Haftungsbeschränkung
10.1 Jegliche Garantie im Rechtssinne bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
10.2 Für Ware von Drittlieferanten («Handelsware») bietet ACLARIS Gewähr nur im Rahmen der von ihren Lieferanten abgegebenen Gewährleistungen. Weitergehende Ansprüche, wie für nicht in den Produktspezifikationen genannte Verwendungszwecke, Gebrauchseignung zur Weiterverarbeitung, Folgeschäden, Verluste oder Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung etc. sind im gesetzlich zulässigen Umfang vollumfänglich und ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3 Im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftung von ACLARIS gilt als Höchstbetrag der Kaufpreis der beanstandeten Ware. Schadensersatzansprüche infolge von Mängeln richten sich ausschliesslich nach dieser Ziffer 10. Eine weitergehende Haftung ist im Übrigen ausgeschlossen.
10.4 ACLARIS haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa Schäden infolge von Produktionsausfall, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn sowie für andere mittelbare oder unmittelbare Schäden bzw. Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder soweit zwingendes Recht entgegensteht.
10.5 Die Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ACLARIS.
11 Produktehaftpflicht
Die Versicherung für Produktehaftpflicht ist Sache des Kunden. Dieser verzichtet soweit gesetzlich zulässig auf allfällige Ansprüche gegenüber ACLARIS aus Produktehaftpflicht.
12 Geheimhaltung und Schutzrechte
12.1 ACLARIS und der Kunde verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit einem Vertrag erhaltenen Unterlagen, Informationen und Hilfsmittel, die nicht öffentlich bekannt oder als vertraulich gekennzeichneten sind, während als auch nach Beendigung des Vertrages wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, firmenintern nicht unnötig zu verbreiten und Dritten nicht zugänglich zu machen.
12.2 ACLARIS behält sich das Eigentums- bzw. Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen sowie all solchen Unterlagen vor, die nicht öffentlich bekannt oder ausdrücklich als «vertraulich» gekennzeichnet sind. Der Kunde darf diese Dokumente und Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung von ACLARIS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von ACLARIS die Dokumente vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemässen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
12.3 Sämtliche Immaterialgüterrechte, Urheberrechte, Rechte an technischen Unterlagen, Software- und Datenbankrechte, Rechte an Zeichnungen, Abbildungen, Modellen, Mustern, Spezifikationen, Dokumentationen, Angeboten, Berechnungen, Konzepten, Verfahren, Methoden sowie Werkzeugen, welche ACLARIS vor Vertragsabschluss innehatte oder ausserhalb des konkreten Vertragsverhältnisses entwickelt hat oder entwickelt (nachfolgend gemeinsam «Vorbestehende Rechte»), verbleiben ausschliesslich bei ACLARIS. Der Kunde erwirbt insbesondere keine Rechte von ACLARIS an solchen Vorbestehenden Rechten und darf Schutzrechtsvermerke nicht entfernen sowie Vorbestehende Rechte von ACLARIS nur im zur Weiterveräusserung oder vertragsgemässen Verwendung nötigen Umfang benutzen.
12.4 Soweit der Kunde ACLARIS Unterlagen, Daten, Software, Spezifikationen, Immaterialgüterrechte, Kennzeichen oder sonstige Materialien zur Verfügung stellt oder die Verwendung von Drittmaterial anordnet (nachfolgend «Kundenmaterial»), verbleiben sämtliche Rechte daran beim Kunden oder den jeweiligen Berechtigten. Der Kunde räumt ACLARIS hieran für die Dauer und im Umfang der Vertragserfüllung ein nicht exklusives, kostenfreies, nicht übertragbares Recht ein, das Kundenmaterial zu verwenden, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und an Hilfspersonen und Subunternehmer weiterzugeben, soweit dies zur Vertragserfüllung, Qualitätssicherung, Dokumentation oder Rechtsverteidigung erforderlich ist. Der Kunde sichert ACLARIS zu, dass die Verwendung des Kundenmaterials durch ACLARIS keine Rechte Dritter verletzt und er ACLARIS im gesetzlich zulässigen Umfang schadlos hält.
12.5 Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verbleiben sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehende Arbeitsergebnisse, Softwarebestandteile, Quellcodes, Schnittstellen, Immaterialgüterrechte, Erfindungen, technischen Lösungen, Werkzeuge, Zeichnungen, Dokumentationen sowie Verbesserungen ausschliesslich bei ACLARIS. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an deren Entstehung mitwirkt, Anforderungen vorgibt oder Kosten ganz oder teilweise trägt.
13 Datenschutz
Die Bearbeitung von Personendaten des Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung durch ACLARIS richtet sich nach den Bestimmungen der «Datenschutzerklärung», welche unter folgendem Link abrufbar ist:
Datenschutzerklärung
14 Schlussbestimmungen
14.1 ACLARIS ist berechtigt, die vorliegenden Verkaufsbedingungen jederzeit zu ändern. Änderungen dieser Verkaufsbedingungen werden dem Kunden angezeigt. Erfolgt innert einer Frist von 30 Tagen keine schriftliche Ablehnung des Kunden, gelten die Änderungen als genehmigt.
14.2 Ergänzungen und Änderungen von mit ACLARIS geschlossenen Verträgen einschliesslich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail.
14.3 Diese Verkaufsbedingungen oder einzelne daraus hervortretende Rechte und Pflichten dürfen vom Kunden nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von ACLARIS an Dritte abgetreten oder übertragen werden. Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche von ACLARIS mit Gegenforderungen des Kunden bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von ACLARIS.
14.4 Unterlässt es ACLARIS Rechte aus diesen Verkaufsbedingungen auszuüben oder auf deren Ausübung zu bestehen, gilt dies nicht als Verzicht auf diese Rechte.
14.5 Diese Verkaufsbedingungen sowie alle mit ACLARIS geschlossenen Verträge unterliegen ausschliesslich materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980 sowie des schweizerischen Kollisionsrechts.
14.6 Abweichend von Ziffer 14.4 wird ausschliesslich für den in Ziffer 7 geregelten Eigentumsvorbehalt das Recht desjenigen Staates für anwendbar erklärt, an den die bestellte Ware geliefert werden soll (der sog. Bestimmungsstaat, vgl. Ziffer 7.2).
14.7 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen Verkaufsbedingungen sowie den zwischen dem Kunden und ACLARIS geschlossenen Verträgen ist der Sitz der Zweigniederlassung in 9445 Rebstein, Schweiz. ACLARIS ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.
14.8 Sollte eine Bestimmung eines mit ACLARIS geschlossenen Vertrags oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt bei einer Lücke dieser Verkaufsbedingungen.
14.9 Diese Verkaufsbedingungen liegen in mehreren Sprachversionen (deutsch und engschlich) vor. Im Falle von Abweichungen in der Auslegung oder im Wortlaut zwischen der deutschen und der englischen Version der Verkaufsbedingungen ist ausschliesslich die deutsche Version massgebend.
Version vom: [22.05.2026]