Allgemeine Verkaufs- und Liefer­bedingungen

1 Geltungsbereich
Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der ACLARIS Water Innovations GmbH – Zweigniederlassung Rebstein, Schweiz (ACLARIS) erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Verkaufsbedingungen). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ACLARIS mit seinen Vertragspartnern (Kunden) über die von ACLARIS angebotenen Lieferungen und Leistungen schliesst. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ACLARIS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten werden nur Bestandteil des Vertrags, soweit ACLARIS ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten nicht für natürliche Personen, die einen Vertrag zu einem Zweck abschliessen, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Konsumenten).

2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von ACLARIS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Kunde ist an seine Bestellungen zwei Wochen ab Zugang bei ACLARIS gebunden. Der Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung von ACLARIS zustande. Wird die Lieferung oder Leistung seitens ACLARIS durchgeführt, ohne dass dem Kunden vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung oder Leistung zustande.
2.2 Geringfügige technische und/oder optische Abweichungen von der Beschreibung des Liefergegenstandes innerhalb des Angebotes sind möglich und berühren die Erfüllung des Vertrages nicht, es sei denn die Abweichungen sind für den Kunden unzumutbar. Dies gilt insbesondere für unwesentliche Abweichungen in Modellen, Massen, Farben sowie für den Fall von Änderungen und Verbesserungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik sowie zur Einhaltung gesetzlicher Erfordernisse.

3 Gefahrübergang und Versicherung
3.1 Lieferungen von ACLARIS erfolgen grundsätzlich Ex Works (EXW) Aussenlager Güll in Lindau (Incoterms 2020). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Lieferung an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht anders vereinbart ist, ist ACLARIS sodann berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Bereitstellung der Ware Ex Works im Aussenlager in Lindau auf den Kunden über. Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.
3.3 Die Ware wird bei Versendung durch ACLARIS nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Die Versicherung oder eine etwaige Übernahme der Transportkosten durch ACLARIS hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

4 Fristen, Mitwirkungspflichten und Force Majeure
4.1 Von ACLARIS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist (Verfalltagsgeschäft). Sofern Versendung durch ACLARIS vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von ACLARIS anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2 ACLARIS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn dies für den Kunden unzumutbar ist.
4.3 ACLARIS gerät nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist, der Kunde erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (in der Regel mindestens 14 Tage) gesetzt hat und ACLARIS die Verzögerung zu vertreten hat.
4.4 Sind für Leistungspflichten von ACLARIS Mitwirkungshandlungen des Kunden, wie insbesondere Informationen, Übergabe von Unterlagen und Materialien oder sonstige Leistungen, erforderlich, so ist der Kunde für die rechtzeitige Vornahme dieser Mitwirkungshandlungen verantwortlich. Nimmt der Kunde die Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vor, so ist er für daraus resultierende Verzögerung verantwortlich. Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich mindestens um den Zeitraum der Verzögerung der Mitwirkungshandlungen. Weitergehende Ansprüche von ACLARIS bleiben hiervon unberührt.
4.5 Bei Eintritt von unvorhergesehenen, ausserhalb des Einwirkungsbereiches von ACLARIS liegenden Lieferungshindernissen (wie z.B. von ACLARIS nicht zu vertretenden Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer, Katastrophen, Unfälle, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, epidemisch oder pandemisch bedingten oder auf gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen beruhenden Betriebsunterbrechungen, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten etc., gleichgültig ob diese bei ACLARIS oder ihren Vor oder Zulieferanten eintreten) verlängert sich der Liefertermin um die Zeitdauer solcher Hindernisse. ACLARIS kann entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert, der Wiedereintritt der Leistungsmöglichkeit nicht absehbar ist und ACLARIS den Kunden hierüber unverzüglich informiert hat. Bereits erbrachte Zahlungen des Kunden werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden (z.B. für Schäden, Folgeschäden, Umtriebe, erlittene seelische oder materielle Unbill) werden für in dieser Ziffer 4.5 enthaltene Sachverhalte ausdrücklich ausgeschlossen.
4.6 Weist ACLARIS nach, dass ACLARIS trotz sorgfältiger Auswahl seiner Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von seinen Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wird, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten ist ACLARIS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird ACLARIS den Kunden unverzüglich über die Unmöglichkeit informieren und bereits erbrachte Zahlungen unverzüglich erstatten.

5 Annahmeverzug
5.1 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware abweichend von Ziffer 3.2 von dem Tag auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand abhol- bzw. versandbereit ist und ACLARIS dies dem Kunden angezeigt hat.
5.2 Bei Annahmeverzug hat der Kunde ACLARIS pro Woche des Annahmeverzugs 0,25% der Auftragssumme (Nettopreis der Ware) als Lagerkosten zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, ACLARIS niedrigere Lagerkosten nachzuweisen. ACLARIS ist berechtigt, zusätzliche und höhere Kosten bzw. Schäden (Schadenersatz) geltend zu machen.

6 Preise und Zahlung
6.1 Vorbehaltlich anderer Bestimmungen im Angebot gelten alle Preise „Ex Works“, ausschliesslich Transport, Verpackung, Versicherung und Zoll. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten und wird in jeweils gültiger Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Etwaige Transport-, Verpackungs- und weitere Kosten werden von ACLARIS gesondert in Rechnung gestellt.
6.2 Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
6.3 Sofern keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
6.4 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9% zu entrichten. ACLARIS behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6.5 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber ACLARIS sofort und ohne separate Mitteilung von ACLARIS fällig; dies gilt auch für den Saldo jedes für den Kunden geführten Kontokorrents.
6.6 Zurückbehaltungs- und Verrechnungsrechte kann der Kunde ausüben, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ACLARIS anerkannt sind.

7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von ACLARIS gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber ACLARIS aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von ACLARIS (Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf vom Kunden besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.
7.2 Der in dieser Ziffer 7 geregelte Eigentumsvorbehalt richtet sich nach dem Recht des Bestimmungsstaates, an den die Ware geliefert werden soll.
7.3 Bei Zahlungsverzug, einer Verletzung der Pflichten des Kunden nach dieser Ziffer 7 oder einer wie auch immer sonst gearteten Gefährdung der gemäss dem vorstehenden Absatz gesicherten Forderungen von ACLARIS aus der Risikosphäre des Kunden, wozu auch die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zählt (Sicherungsfall), ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware auf erstes Anfordern an ACLARIS herauszugeben.
7.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und so zu kennzeichnen, dass diese zum Beispiel im Falle einer Insolvenz des Kunden identifiziert und herausverlangt werden kann. Sofern die Ware für einen Kunden bestimmt ist, der seinen Sitz oder Standort in der Schweiz hat, ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware mit «Eigentum der ACLARIS Water Innovations GmbH – Zweigniederlassung Rebstein, Schweiz» anzuschreiben. Der Kunde ist weiter verpflichtet, dem Betreibungs- bzw. Konkursamt mitzuteilen, dass die Vorbehaltsware nicht in seinem Eigentum steht und deshalb nicht in die Konkursmasse des Kunden fällt. Der Kunde ist weiter verpflichtet, einer Verarrestierung der Ware nach besten Kräften entgegenzuwirken.
7.5 Der Kunde ist bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemässer Geschäftsführung weiter zu veräussern oder zu verwenden.
7.6 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat ACLARIS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (z.B. Begehren um Pfändung, um Eröffnung einer Betreibung auf Konkurs, um Nachlassstundung, Notstundung oder Verfahren mit ähnlicher Wirkung) gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
7.7 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ACLARIS als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ACLARIS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
7.8 Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines ACLARIS gemäss vorstehendem Absatz zustehenden Miteigentumsanteils zur Sicherheit an ACLARIS ab. ACLARIS nimmt die Abtretung an.
7.9 Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ACLARIS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ACLARIS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange kein Sicherungsfall vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann ACLARIS verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.10 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von ACLARIS um mehr als 10%, wird ACLARIS auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von ACLARIS freigeben.

8 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1 ACLARIS haftet für nachgewiesene zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bestehende Sachmängel. Die Sachmängelhaftung gegenüber dem Kunden erfolgt durch Ersatzleistung in der Weise, dass ACLARIS nach eigener Wahl den mangelhaften Gegenstand ausbessert oder einen mangelfreien Gegenstand neu liefert (Ersatzleistung). Der Kunde ist bei Fehlschlagen der Ersatzleistung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrags (Wandelung) zu verlangen. Eine Ersatzleistung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach erfolglos versucht wurde und ein weiterer Versuch dem Kunden nicht zuzumuten ist.
8.2 Der Kunde hat die Liefergegenstände nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, d.h. innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich zu rügen. Unterlässt er die Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der fachmännischen Untersuchung nicht erkennbar war (Verdeckter Mangel). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Lieferung auch in Hinblick auf diese Mängel als genehmigt.
8.3 Mängel, die auf eine ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, begründen keine Sachmängelhaftung. Ebenso besteht keine Sachmängelhaftung, wenn der Kunde ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von ACLARIS Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand vornimmt.
8.4 Im Falle einer Mängelanzeige ist ACLARIS Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Muss die Ware zum Zwecke der Ersatzleistung transportiert werden, führt ACLARIS diesen Transport selbst oder durch Beauftragte aus, es sei denn, mit dem Kunden ist Abweichendes vereinbart. Eine Erstattung von Transportkosten des Kunden für nicht vereinbarte Transporte entfällt, soweit diese den Betrag übersteigen, den ACLARIS nachweislich für eine Selbstabholung aufzuwenden gehabt hätte.
8.5 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt auch, wenn die Ware in ein unbewegliches oder bewegliches Werk integriert worden ist. Die Ersatzleistung führt nicht zu einer Verlängerung oder einem Neubeginn der Verjährungsfrist.
8.6 Jegliche Garantie im Rechtssinne bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
8.7 Schadensersatzansprüche infolge von Mängeln richten sich ausschliesslich nach Ziffer 9 dieser Verkaufsbedingungen. Eine weitergehende Haftung ist im Übrigen ausgeschlossen.

9 Haftungsbeschränkung
9.1 ACLARIS haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa Schäden infolge von Produktionsausfall, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn sowie für andere mittelbare oder unmittelbare Schäden bzw. Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder soweit zwingendes Recht entgegensteht.
9.2 Die Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ACLARIS.

10 Geheimhaltung und Schutzrechte
10.1 ACLARIS und der Kunde verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit einem Vertrag erhaltenen und als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen, Informationen und Hilfsmittel auch nach Beendigung des Vertrages wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, firmenintern nicht unnötig zu verbreiten und Dritten nicht zugänglich zu machen.
10.2 ACLARIS behält sich das Eigentums- bzw. Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen sowie solchen Unterlagen vor, die ausdrücklich als «vertraulich» gekennzeichnet sind. Der Kunde darf diese Dokumente und Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung von ACLARIS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von ACLARIS die Dokumente vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemässen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

11 Sonstiges
11.1 ACLARIS ist berechtigt, die vorliegenden Verkaufsbedingungen von Zeit zu Zeit mit Wirkung für zukünftige Vertragsschlüsse zu ändern. Im Falle von rückwirkenden Anpassungen wird dem Kunden die Änderung der Verkaufsbedingungen angezeigt und eine Frist von 30 Tagen gewährt um die Änderungen schriftlich abzulehnen, erfolgt keine schriftliche Ablehnung gelten die Änderungen als genehmigt.
11.2 Ergänzungen und Änderungen von mit ACLARIS geschlossenen Verträgen einschliesslich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail.
11.3 Die mit ACLARIS geschlossenen Verträge unterliegen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980. Alle nicht zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 werden durch die Bestimmungen in diesen Verkaufsbedingungen ersetzt. Das OR kommt subsidiär zur Anwendung, wo diese Verkaufsbedingungen keine oder eine lückenhafte Regelung enthalten.
11.4 Abweichend von Ziffer 11.3 wird ausschliesslich für den in Ziffer 7 geregelten Eigentumsvorbehalt das Recht desjenigen Staates für anwendbar erklärt, an den die bestellte Ware geliefert werden soll (der sog. Bestimmungsstaat, vgl. Ziffer 7.2).
11.5 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit zwischen dem Kunden und ACLARIS geschlossenen Verträge ist 9445 Rebstein, Schweiz.
11.6 Sollte eine Bestimmung eines mit ACLARIS geschlossenen Vertrags oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.